Der Käufer seinerseits verpflichtet sich, die Lieferungen bis zum Vertragsende zu den jeweils vereinbarten Terminen anzunehmen.
*Bitte beachten Sie den Benutzerhinweis!
§ 4 Vertragsstrafen
Kann der Verkäufer die jeweilige Menge nicht liefern oder kann er die Teillieferungen nicht termingerecht ausführen, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Käufer verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt pro verspätetem Werktag. . . Prozent des Auftragswerts, wird aber insgesamt auf €. . . (in Worten:. . . . . . . . Euro) je Teillieferung begrenzt.
§ 5 Preisvereinbarungen
Die Preise verstehen sich pro. . (Maßeinheit/Menge) und gelten für die gesamte Vertragsdauer. Es handelt sich um Nettopreise, ohne die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
Anmerkung:
(Diese Preis-Stabilitätsklausel könnte bei Waren, die großen Preisschwankungen (z.B. Rohstoffe) unterliegen, oder bei sehr langfristigen Verträgen problematisch werden. Man könnte vereinbaren, dass Preiserhöhungen des Herstellers (ggf. nur in gewissem Rahmen) weitergegeben werden dürfen.)
§ 6 Zahlungsbedingungen
Der Käufer nimmt die Bezahlung so vor, dass der Betrag spätestensam. .Tag nach Erhalt der Rechnung beim Verkäufer eingeht.
Leistet der Käufer die Zahlung innerhalb von. . . Tagen nach Rechnungserhalt, ist er zu einem Skontoabzug in Höhe von. . Prozent berechtigt.
§ 7 Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt frei Haus.
§ 8 Gewährleistung
Der Verkäufer steht für die Betriebsbereitschaft der hergestellten/gelieferten Ware. . . . . . . . (Verkaufsgegenstand) ein und garantiert die Funktionsfähigkeit nach den vereinbarten technischen Daten (vgl. oben § 1 sowie die Anlage zu diesem Vertrag).
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Ware und endet nach Ablauf von 3 Jahren.
Anmerkung:
(Das Gesetz sieht bei beweglichen Sachen eine Gewährleistungsdauer von 2 Jahren vor, die z.B. bei hochwertigen technischen Geräten durch eine solche Regelung verlängert werden kann).
Der Verkäufer wird auftretende Mängel auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
Anmerkung:
(Wenn der Käufer Wiederverkäufer der Ware an Verbraucher ist, darf der Anspruch auf Ersatzlieferung (Nichterfüllung nach § 439 BGB) nicht ausgeschlossen werden. Der sog. Rückgriffsregress darf in diesem Fall nur ausgeschlossen werden, wenn „ein gleichwertiger Ausgleich“ vereinbart ist).