Zu diesen zumindest innerhalb der Prozessrechtswissenschaft mehr und mehr diskutierten Grundprinzipien des heutigen Zwangsvollstreckungsrechts>[3>] zählen etwa der Prioritätsgrundsatz, der Formalismusgrundsatz, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Beschleunigungsgrundsatz oder der Effektivitätsgrandsatz.. Hinzukommen die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Prinzipien der Geeignetheit, Bestimmtheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit vollstreckungsrechtlicher Zugriffe. Was diese und andere Prinzipien angeht, lassen sich diese innerhalb des einfachen Zwangsvollstreckungsrechts als solchem bislang lediglich an normativen Einzelausprägungen und Regelungssplittern festmachen wie etwa an § 803 ZPO (Verbot der Überpfändung), § 806b ZPO (gütliche und zügige Erledigung) §§ 811, 812, 850, 850a, 850c, 850d ZPO (Unpfändbarkeiten, Pfändungsbeschränkungen, Pfändungsgrenzen, Verbote zweck- und nutzloser oder unterwertiger Vollstreckung).
Im Brennpunkt der Diskussionen steht auch wieder einmal das grundlegende Verhältnis von Privatautonomie und Staatsmacht, Parteiherrschaft und Amtsautonomie, auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung. Dies äußert sich namentlich in den Fragen nach Geltung und Umfang des Dispositionsgrandsatzes auf der einen und des Offizialprinzips auf der andern Seite, sowie neuerlich verstärkt auch in den Fragen nach Geltung und Umfangs des Beibringungsgrundsatzes im Gegensatz zum Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz. Letzteres steht teilweise in einem jetzt vorliegenden «Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung» (Stand: 1.1.2006) zur Debatte, der allerdings bereits vom Deutschen Gerichtsvollzieherbund in einzelnen Punkten kritisiert und mit Änderungsvorschlägen versehen wurde.
Was den weiteren Inhalt des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, vor allem der Abschnitte 2 (§§ 803–882a ZPO) und 3 (§§ 883–898 ZPO) angeht, gliedert sich der mit «Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen» überschriebene Abschnitt 2 hauptsächlieh in die Sektoren «Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen», «Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte» sowie «Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen», während der Abschnitt 3, überschrieben mit «Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen», keine weitere Untergliederung erfährt. Die hier geregelten unterschiedlichen