Концепция развития судебной системы и системы добровольного и принудительного исполнения решений Конституционного Суда РФ, судов общей юрисдикции, арбитражных, третейских судов и Европейского суда по правам человека - страница 142

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Die freilich spektakulärste Weiterentwicklung des vollstreckungsrechtlichen Schuldnerschutzes ist durch das deutsche Bundesverfassungsgericht erfolgt. Im Zuge einer fortschreitenden sog. «Konstitutionalisierung» (Verfassungsverrechtlichung), ja «Hyperkonstitutionalisierung» einfachen Verfahrensrechts und hier insbesondere des Zwangsvollstreckungsrechts [2] hat nämlich das Bundesverfassungsgericht auf Grund von Verfassungsbeschwerden (vgl. Art 93 I Nr .4a GG, §§ 13 Nr .8a, 90ff Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wegen Grundrechtsverstößen durch Vollstreckungsorgane als Träger öffentlicher Gewalt eine ganze Batterie von – unter Umständen mit Gesetzesskraft ausgestatteten – Entscheidungen zu Vollstreckungseinzelfragen (z.B. Zuschlag, Wohnungsdurchsuchung, Wohnungsräumung, Grundstückversteigerang, Haftanordnung, Unterlassungsvollstreckung, Prozesskostenhilfe) erlassen Dies hat mittlerweile die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu einem «Superrechtsbehelf» des Vollstreckungsrechts werden lassen.

Angesichts dieser Entwicklung einer sozialstaatsorientierten fortschreitenden Zurückdrängung von Gläubigerinteressen und einer ausgesprochenen Schuldnerfreundlichkeit des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts kann es nicht verwundern, dass ausländische Beobachter die Bundesrepublik Deutschland geradezu für eine «Schuldneridylle» halten. Auch unter den deutschen sog. «Schuldneranwälten» gilt Deutschland als ein «Paradies für Schuldner». Es erscheint deshalb wieder einmal an der Zeit, eine rechtspolitische Neujustierung des Interessenausgleichs innerhalb des im Zwangsvollstreckungsrechts allgegenwärtigen Konflikts zwischen Allgemeinheits-, Schuldner- und Gläubigerinteressen zu versuchen.

Im Zusammenhang damit sollte man von einem modernen Zwangsvollstreckungsgesetzesrecht auch erwarten dürfen, dass dieses neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie insbesondere solchen zu der Einschlägigkeit allgemeiner zivilprozessualer Verfahrensgrundsätze (resp. Verfahrensprinzipien oder Verfahrensmaximen) im Zwangs voll Streckungsrechts, sowie Befunden wissenschaftlicher Erarbeitung von spezifisch vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen Rechnung trägt, und dass es diese Grundsätze als Rechtsorientierungs-, Rechtsauslegungs-, Rechtsfortbildungs-, Rechtsreform-, Rechtsvergleichungs- und Rechtsangleichungshilfen im Gesetz den Detailregelungen voranstellt.