III. Zur Effizienz der Zwangsvollstreckung in Deutschland
Was den zweiten Aspekt des mir vorgegebenen Themas angeht, nämlich die Frage nach der Effizienz des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, lässt sich diese Frage nur sehr schwer beantworten, auch wenn man unter dem Stichwort «Effizienz» hier lediglich eine Erledigung der den Vollstreckungsorganen obliegenden Aufgaben, d.h. des Geschäftsanfalls, in der gesetzlich gebotenen Weise und unter möglichst geringem Kostenaufwands in möglichst kurzer Zeit versteht. Insoweit fehlt es nämlich, jedenfalls soweit ersichtlich, an umfassenden und soliden empirischen Untersuchungen und selbst an ausreichendem statistischem Material.
Die Bundesjustizstatistik [6] weist in ihren Statistischen Jahrbüchern für den Bereich der Zwangsvollstreckung keine Zahlen aus. Jedoch dürften sich die jährlich bei den Vollstreckungsorganen anfallenden Vorgänge auf mehrere Millionen Angelegenheiten belaufen, wobei offen bleibt, wie viele hiervon im Durchschnitt für den Gläubiger erfolgreich erledigt werden.
Was den Geschäftsanfall bei der staatlichen Justiz insgesamt, d.h. die Nachfrage nach gerichtlichem Schutz angeht, ist diese fraglos immens, weshalb auch die «Überlastung» der Staatsjustiz als ihr «Hauptübel» angeprangert wird. Bereits im Jahr 2004 betrugen allein in der Zivilgerichtsbarkeit die Neuzugänge an erstinstanzlichen Verfahren (gewöhnliche Prozesse) bei den Amtsgerichten rund 1,5 Millionen mit einer etwa gleich hohen Erledigungsziffer. Wie viele dieser Zivilprozesse mit einem stattgebenden rechtskräftigen oder für vollstreckbar erklärten Leistungsurteil als Vollstreckungstitel endeten und wie viele hiervon alsdann tatsächlich zu einem Vollstreckungsverfahren führten, ist ebenso unbekannt wie die Anzahl erfolgreicher Vollstreckungen. Dies gilt ebenso für die Zahlen der aufgrund sonstiger Vollstreckungstitel durchgeführten und erledigten Vollstreckungsverfahren, wie insbesondere aufgrund von Prozessvergleichen und aufgrund von – aus Mahnverfahren resultierende – Vollstreckungsbescheiden. Dazu sei angemerkt, dass die Zahl der Mahnverfahren bei den Amtsgerichten auf jährlich rund 12 Millionen geschätzt wird. Auch zu den Zwangsvollstreckungen, die im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung, vgl. §§ 917, 918, 928 und insbesondere 930, 933, 940 ZPO) stattfinden, liegen keine offiziellen Angaben vor.