Концепция развития судебной системы и системы добровольного и принудительного исполнения решений Конституционного Суда РФ, судов общей юрисдикции, арбитражных, третейских судов и Европейского суда по правам человека - страница 148

Шрифт
Интервал


Lassen sich deshalb insoweit auch keine Aussagen zur Effizienz der deutschen Zwangsvollstreckung treffen, so sind doch.viele Beschwerden vor allem aus der Anwaltschaft und aus Unternehmerkreisen über die Ineffizienz der deutschen Zwangsvollstreckung im Allgemeinen und der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher im Besonderen offenkundig. Hier wird von massenhaften Fällen berichtet, in welchen Gerichtsvollzieher überhaupt nicht greifbar waren oder viel zu langsam agierten, von Fällen ständig wiederholter und schließlich doch vergeblicher kostspieliger Vollstreckungsversuche, von Fällen der Unauffindbarkeit versteckter oder beiseite geschaffter Vermögensgegenstände undvon anderen Fällen mehr. Mach ein Gläubiger verweist auch mit gewissem Galgenhumor auf «Schränke voller Vollstreckungstitel», die durchzusetzen er längst aufgegeben hat.

Glaubt man diesen Berichten – und dazu besteht Anlass-, lässt sich zumindest so viel sagen, dass es um die Effizienz der deutschen Zwangsvollstreckung jedenfalls nicht sonderlich gut bestellt ist, was für die Beschlagnahmeverfahren ebenso wie für die Verwertungverfahren gilt.

IV. Zu den Problemen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts

Was nun den dritten und letzten Aspekt des mir aufgetragenen Themas angeht, nämlich die Frage nach den rechtlichen wie faktischen Problemen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts, wurde schon eine ganze Menge derselben im Vorausgegangenen angesprochen. Diese betreffen zunächst die schon erwähnten Mängel des geltenden Gesetzesrechts, wie sie abgemildert bemerkenswerter Weise selbst von Gesetzgeberseite beispielsweise in dem schon angesprochenen Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung unter der Bezeichnung «Unzulänglichkeiten» eingeräumt werden. Dort heißt es nämlich wortwörtlich: «Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch maßgeblich von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hat sich die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Insbesondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziele, Verfahren, verfügbare Mittel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß».