Концепция развития судебной системы и системы добровольного и принудительного исполнения решений Конституционного Суда РФ, судов общей юрисдикции, арбитражных, третейских судов и Европейского суда по правам человека - страница 139

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II. Zum System des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts

Die «Zwangsvollstreckung» ist im Wesentlichen in der aus dem vorvorigen Jahrhundert stammenden deutschen Zivilprozessordnung (ZPO), einem früheren Reichsjustizgesetz von 1877, – heute in der Fassung der Bekanntmachung von 2005, – im Achten Buch in den Abschnitten 1–4 (§§ 704–915h ZPO) geregelt, denen in einem Abschnitt 5 (§§ 916–945 ZPO) ebenfalls unter der Überschrift «Zwangsvollstreckung» verorteten Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes («Arrest und einstweilige Verfügung») nachfolgen. Dieses hier normierte Zwangsvollstreckungsrecht hat im Laufe der Zeit zahlreiche punktuelle Veränderungen erfahren, ist jedoch in seinen Grundzügen unverändert geblieben, und dies trotz seiner weithin zugestandenen Überalterung und Mangelhaftigkeit an allen Ecken und Enden. Die dringend erforderliche Generalrevision dieses Rechtsgebiets steht mithin nach wie vor aus. Neben diesem Normpaket von ca. 250 Vorschriften in der ZPO existiert eine Fülle von Nebengesetzen wie Organisations-, Verfahrens-, Personal- und Kostengesetzen, die unmittelbar oder mittelbar ebenfalls die Zwangsvollstreckung betreffen, wie insbesondere das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung resp. das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Hinzukommen eine Menge wei-

terer für die Zwangsvollstreckung einschlägiger Regulierungen, die hier nur in ihren Abkürzungen zitiert werden können: GG, MRK, GVG, DRiG, GBO, RAG, InsO, AnfG, GKG, GVGA, etc. Daneben ist selbstverständlich auch das Erste Buch der ZPO mit den «Allgemeinen Vorschriften», die grundsätzlich auch für die weiteren Bücher gelten, für das Zwangsvollstreckungsrecht und seine Auslegung und Anwendung von erheblicher Bedeutung.

Wie bei den deutschen im 18. und 19. Jahrhundert entstandenen Großkodifikationen und ihrer damaligen Gesetzgebungstechnik und Regelungssystematik üblich, enthält auch der Regelungskomplex der Zwangsvollstreckung im Achten Buch in seinem Abschnitt 1 «Allgemeine Vorschriften» (§§ 704–802 ZPO), die freilich leider ein wenig strukturiertes Sammelsurium unterschiedlichster und keineswegs nur «allgemeiner» Vorschriften bilden. Das verlangt von einem Rechtsanwender aus der Überfülle der im Gesetz präsentierten verstreuten Regulierungen, die wirklich allgemeinen und tragenden Vorschriften mühsam zusammen zu suchen.