In dem hier angesprochenen Abschnitt 1 findet sich zunächst in der Eingangsnorm die Erwähnung der – mit oder ohne Sicherheitsleistung vorläufig oder endgültig – «vollstreckbaren Endurteile» (§ 704 ZPO) als den normativ wichtigsten Vollstreckungstiteln, während die «weiteren Vollstreckungstitel» (§ 794 ZPO) im Folgenden erst sehr viel später aufgelistet werden. Neben einem Vollstreckungstitel sind weitere Basisvoraussetzungen jeder Zwangsvollstreckung des Weiteren die Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO) sowie ein im Gesetz nur ganz nebenbei angesprochener und außerdem missverständlich formulierter «Vollstreckungsauftrag» (vgl. § 753 ZPO), der als Vollstreckungsantrag des Gläubigers zu verstehen ist und der als Basisvoraussetzung eine eindeutigere Hervorhebung verdient hätte. Was es alles sonst noch an allgemeinen und spezifischen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu beachten gilt, muss sich ein Rechtsanwender ebenfalls erst einmal mühsam aus verstreuten Einzelregelungen erarbeiten, soweit sich hierzu überhaupt irgendwelche Regelungen finden. Es erscheint deshalb als ein erhebliches Manko, dass sich innerhalb der allgemeinen Vorschriften kein kompletter Katalog mit sämtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung befindet.
Des Weiteren behandelt der Abschnitt 1 – und auch dies nur unvollständig – die staatlichen Vollstreckungsorgane und deren Zuständigkeiten und hier zunächst den Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO). Dieser ist dort gefragt, wo für die Vollstreckung ein körperlicher Einsatz und tatsächliche Handlungen nötig sind, wie bei einer Mobiliar- und Bargeldpfändung, also bei der Pfändung beweglicher Sachen (§ 808 ZPO) oder der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§ 883 ZPO). Die Pfändung von Rechten oder sonstiger Immaterialgüter resp. nicht körperlicher Gegenstände fällt hingegen in den Aufgabenbereich des Vollstreckungsgerichts (§ 764 ZPO), also jene Pfändungsmaßnahmen, die richterliche Beschlüsse oder Verfügungen erfordern. In der Praxis spielt hierbei die Lohn- und Gehaltspfändung eine besonders große Rolle spielt. Das Vollstreckungsgericht als solches ist eine Abteilung des grundsätzlich mit einem Alleinrichter besetzten Amtsgerichts, wobei freilich bei Vollsteckungssachen der Richter selbst nur in Ausnahmefällen tätig wird, weil an seiner Stelle grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RpflG zuständig ist. Als weitere Vollstreckungsorgane kommen neben den beiden genannten wichtigsten Vollstreckungsorganen noch weitere in Betracht wie bei der Vollstreckung zur Erwirkung bestimmter Handlungen das Prozessgericht (§§ 887 ff. ZPO) sowie das Grandbuchamt, als ebenfalls eine Abteilung des Amtsgerichts, in Fällen einer Grundstückspfändung (§ 1 GBO).