Was die allgemeinen Vorschriften zum Zwangsvollstreckungsrecht im Abschnitt 1 neben vielen weiteren Vorschriften ganz unterschiedlichen Inhalts noch enthalten, ist insbesondere eine hypertrophe Anhäufung von Gesetzesregeln zu Vollstreckungsschutzbehelfen unterschiedlichster Art wie sie wohl nirgends ihresgleichen hat. Mehr als eine pure Aufzählung dieser Behelfe ist hier nicht möglich:
– vollstreckungsschutzantrag bei sittenwidriger Härte von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 765a ZPO);
– Vollstreckungserinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder der Gerichtsvollziehermaßnahmen (§ 766 ZPO);
– vollstreckungsabwehrklage bei Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch (§ 767 ZPO);
– klage gegen Vollstreckungsklausel bei Erteilungsmängeln (§ 768 ZPO);
– drittwiderspruchsklage bei die Vollstreckung hindernden Rechten Dritter am Zugriffsgegenstand (§ 771 ZPO);
– antrage auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 732, 769, u.a. ZPO).
Daneben gibt es Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers wie insbesondere die Erinnerung (§ 11 RpflG). Hinzukommen ferner die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung (§ 793 ZPO) sowie die Klage auf vorzugsweise Befriedigung bei bestehenden Pfand- und Vorzugsrechten Dritter am Zugriffsobjekt (§ 805 ZPO). Doch damit nicht genug. Die Rechtsprechung hat nämlich – teils unterstützt durch die Wissenschaft – mit Hilfe extrem extensiver Auslegungen oder freier Rechtsschöpfungen diesen gesetzlichen Wust an Behelfen noch um weitere bereichert wie etwa um Gegenvorstellungen, Anhörungsrügen oder Sonderbeschwerden wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
Und nicht nur das: Denn schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtssprechung dem Schuldner mit dogmatisch höchst problematischen Begründungen und unter Überschreitung der Grenzlinien zwischen Privatrechtsschutz und Prozessrechtsschutz eine Klage nach § 826 BGB in Fällen einer sittenwidrigen Titelerschleichung oder rechtsmissbräuchlichen Titelausnutzung seitens des Gläubigers zugestanden. Nach den heute hierzu vertretenen Meinungen soll sich mit dieser Klage nicht nur das normierte Ziel eines Schadensersatzes (Ersatz des Vollstreckungsschadens) oder auch einer Unterlassung des Zwangsvollstreckungsgesuchs des Gläubigers verfolgen lassen, sondern auch das Ziel einer Rücknahme des bereits erfolgten Vollstreckungsauftrags oder der Herausgabe des Vollstreckungstitels.